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Pensionsantrag auch bei Fortbetrieb

1000ende Euro gehen sonst endgültig und unwiederbringlich verloren
Es passiert immer wieder, dass jemand „vergisst“ in Pension zu gehen. Zur Erinnerung: Jede Frau mit 60 und jeder Mann mit 65 ist berechtigt, von der gesetzlichen Sozialversicherung (GSVG) eine Pension zu beziehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob Sie weiter arbeiten oder nicht! Lediglich die notwendige Anzahl von Versicherungsmonaten ist erforderlich. Leider wird man aber von den Pensionsversicherungen nicht aufmerksam gemacht. Schlimm ist auch, dass ein rückwirkender Antrag nicht möglich ist.

Deshalb ist es ein goldener Tipp, den Pensionsantrag rechtzeitig zu stellen. Rechtzeitig heißt spätestens im Monat der Vollendung des oben erwähnten gesetzlichen Pensionsantrittsalters. Bei späterer Antragstellung gehen Monat für Monat mitunter tausende Euro endgültig und unwiederbringlich verloren.

Anders verhält es sich bei der zusätzlich zur gesetzlichen Pension vorgesehenen Ärztekammervorsorge. Hier ist es notwendig, zumindest einen wesentlichen Teil der ärztlichen Tätigkeit aufzugeben (Zurücklegung der Kassenverträge), um in den Genuss der Vorsorgeleistungen zu kommen. Allerdings können Sie unter bestimmten Umständen eine Herabsetzung Ihrer Beiträge zum Wohlfahrtsfonds auch bei voller Aufrechterhaltung Ihrer Tätigkeit über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus erreichen. Wir empfehlen Ihnen gegebenenfalls also auch mit der Ärztekammer rechtzeitig vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters in Kontakt zu treten. So macht das Weiterarbeiten über die gesetzliche Pflicht hinaus doppelt Spass!

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