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Steuerreform 2009: Gute Nachrichten für Sie
Laut Ministerialentwurf vom 14.01.2009 soll das Neue Jahr aus steuerlicher Sicht ein gutes Jahr werden. Lesen Sie im Folgenden in welchen Bereichen besonders auch Sie als Ärztinnen und Ärzte profitieren können:
1. Senkung der Steuersätze
Neben einer Senkung der Steuersätze für die unteren Einkommensstufen um insgesamt 2,22 Prozentpunkte kommt der absolute Spitzensteuersatz von 50 % nicht bereits so wie bisher ab 51.000 sondern in Zukunft erst ab 60.000 zur Anwendung. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen ab 60.000 ergibt sich daraus eine jährliche Steuerersparnis von 1.350 .
Von der Tarifsenkung profitieren nicht nur Sie, sondern auch Ihrer Mitarbeiter ab einem derzeitigen Monatsbrutto von 1.100 . In diesem Bereich beträgt die Ersparnis 149 pro Jahr. Bei einem Monatsbrutto von 1.200 beträgt die jährliche Entlastung bereits rund 400 . Die neuen Bestimmungen sollen rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft treten. Bis zur Gesetzwerdung müssen die Gehaltsabrechnungen noch mit den alten Sätzen erfolgen. Danach sind dann alle bis dahin erfolgten Gehaltsabrechnungen neu aufzurollen. Dies erledigt unsere Lohnverrechnungsabteilung selbstverständlich automatisch für Sie.
Tipp: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter bereits jetzt darüber, dass schon bald mit einem Zubrot aus der Aufrollung der ersten Monate zu rechnen ist. Das wird Ihre Mitarbeiter freuen und motivieren.
2. Neuer Gewinnfreibetrag ab 2010
Ab 2010 sollen zudem bis zu 13 % Ihrer Gewinne steuerfrei bleiben. Geplant ist ein zweistufiger Freibetrag, der sich aus einem so genannten Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag (siehe nächster Punkt) zusammensetzt. Ersterer deckt 30.000 Ihres Gewinnes ab und bedarf keiner weiteren Voraussetzungen. Dieser Grundfreibetrag beträgt somit maximal 3.900 (13 % von 30.000 ) und soll automatisch (von Amts wegen) zuerkannt werden. Sinn dieser Begünstigung ist es, für Unternehmer ein Gegenstück zum begünstigt besteuerten 13. und 14. Gehalt von Dienstnehmern zu schaffen.
3. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Ausweitung des Freibetrages für investierte Gewinne auf 13 %
Übersteigt Ihr Gewinn 30.000 so ist zusätzlich zu obigem Grundfreibetrag für den übersteigenden Teil ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % geplant. So wie bisher beim Freibetrag für investierte Gewinne (FBIG) soll der Freibetrag insgesamt maximal 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen betragen und setzt die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten begünstigten Wirtschaftsgütern voraus. Der Steuervorteil aus dieser Begünstigung beträgt somit bis zu 50.000 und wird bei einem Gewinn von 769.230 erreicht. Bisher war dies erst bei einem Gewinn von 1 Mio der Fall, da der herkömmliche FBIG lediglich 10 % vom Gewinn betrug.
4. Familienpaket
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll von derzeit 50,90 auf künftig 58,40 monatlich erhöht werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll an den Kinderabsetzbetrag angepasst und analog erhöht werden. Dieser Absetzbetrag kann für nicht haushaltszugehörige Kinder, für welche Unterhalt zu leisten ist, in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Zudem soll ein neuer Kinderfreibetrag in Höhe von 220 p.a. von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann soll jeweils ein Freibetrag von 132 in Summe somit 264 zur Verfügung stehen. Wir werden automatisch einen diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich für Sie durchführen und selbstverständlich die jeweils günstigere Variante für Sie zum Ansatz bringen.
Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 2.300 pro Kind und Jahr als so genannte außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sein.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern für die Kinderbetreuung einen Zuschuss gewähren, so soll dieser bis zu einer Höhe von 500 pro Jahr steuerfrei belassen werden.
Tipp: Stehen in Ihrer Ordination Gehaltserhöhungen zur Diskussion, so kann dies eine für beide Teile vorteilhafte Alternative sein. In dieser Sache hilft Ihnen gerne unser Lohnverrechnungsteam.
5. Ausdehnung der Spendenabzugsfähigkeit ab 2009
Die bisherige Regelung zur Spendenabsetzbarkeit in Höhe von bis zu 10 % des Einkommens soll auf zusätzliche Spendenzwecke ausgeweitet werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen durch die betreffende Spendenorganisation.
Tipp: Steht ein Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Einzahlung auf der unter www.bmf.gv.at veröffentlichten Liste des Bundesministeriums für Finanzen, so haben Sie die Sicherheit, dass der Spendenempfänger alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt und Ihre Spende auch tatsächlich abzugsfähig sein wird. Spenden im Rahmen der Aktion Licht ins Dunkel 2008 können von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Einzahlung erst 2009 erfolgt.
6. Resümee
Auch wenn im Hintergrund all dieser erfreulichen Neuerungen die weniger schöne Wirtschaftskrise steht, aus steuerlicher Sicht bringt das Neue Jahr jedenfalls Gutes. Der große Wurf einer deutlichen Vereinfachung und Entlastung ist zwar leider wieder nicht gelungen, aber auch die kleinen Neuerungen sind erfreulich und auf alle Fälle besser als Nichts. Ebenso positiv zu vermerken ist, dass im vorliegenden Ministerialentwurf weder die gefürchtete Vermögenszuwachssteuer noch eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen ist. All diese willkommenen Neuerungen befinden sich derzeit noch in Begutachtung, sodass die Gesetzwerdung abzuwarten bleibt. Sobald dies geschehen ist, werden wir Sie über Weiteres informieren und Ihnen, wie gewohnt, die besten Tipps dazu liefern.
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