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Steuerzuckerl für die Ausbildung Ihres Nachwuchses

Wie bereits berichtet beinhaltet die Steuerreform 2009 unter anderem auch ein schönes Paket zur Förderung von Familien. Aber auch bisher hat es schon einige Steuerzuckerln für Familien gegeben, die neben den neuen Begünstigungen natürlich weiterhin Gültigkeit haben.

So sind Aufwendungen für die Ausbildung Ihrer Kinder zum Beispiel steuerlich absetzbar, wenn in einem bestimmten Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Besucht Ihr Nachwuchs eine derart entfernte Schule, Universität, Lehrstelle oder ähnliches, so kann pro Monat ein fiktiver Aufwand von pauschal 110 € in Ansatz gebracht werden. Jährlich sind dies bis zu 1.320 € pro Kind. Bei einem Spitzensteuersatz von 50 % können Sie damit jährlich bis zu 660 € vom Finanzminister für die Ausbildung Ihres Nachwuchses zurückbekommen.

Voraussetzung ist eine Entfernung von 80 km. Davon gibt es aber auch Ausnahmen. So z.B. wenn die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde betragen würde. Weiters gibt es eine Verordnung, die je Bundesland alle Gemeinden enthält, von denen eine tägliche Hin- und Rückreise zu den im jeweiligen Bundesland befindlichen Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz noch zumutbar ist. Alle Gemeinden, die auf dieser Liste nicht enthalten sind, erfüllen somit in Hinblick auf den jeweiligen Studienort das Kriterium der Unzumutbarkeit der täglichen Anreise. Bei Schülern und Lehrlingen gibt es dieses Steuerzuckerl beim Besuch eines Internates darüber hinaus bereits bei einer Entfernung von mehr als 25 km.

Tipp: Besucht Ihr Spross eine Ausbildungsstätte außerhalb Ihrer Gemeinde oder gar ein Internat, so legen Sie bitte eine Schul-, Internats- oder Inskriptionsbestätigung zu den Jahresabschlussunterlagen. Wir werden dann alles Weitere für Sie checken und selbstverständlich dieses Steuerzuckerl beim Finanzminister für Sie und Ihren Nachwuchs abholen. Ein heißer Tipp sind auch Auslandsstudien. Diese werden häufig übersehen und erfüllen fast immer die Voraussetzung für eine steuerliche Verwertung.

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