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Absetzbare Kinderbetreuungskosten
Maximalvariante beim ärztliche Ehegattendienstverhältnis
Ab 2009 können bis zu 2.300 pro Kind und Jahr als so genannte außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Zusätzlich können Arbeitgeber ihren Dienstnehmern einen steuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von bis zu 500 pro Kind und Jahr gewähren. Wird dieser Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson geleistet und werden auch alle übrigen Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Kinderbetreuung erfüllt, so ist der Zuschuss beim Dienstgeber zur Gänze als Personalaufwand abzugsfähig. Die Zuschüsse sind weder sozialversicherungs- noch lohnsteuerpflichtig und frei von jeglichen Lohnnebenkosten.
Ist Ihre Gattin nun z.B. als Assistentin in Ihrer Ordination angestellt so können Sie von beiden Begünstigungen gleichzeitig profitieren. D.h. Sie können zum einen als Dienstgeber Ihrer Gattin 500 pro Kind und Jahr direkt an die Betreuungseinrichtungen bzw. an die betreuende Person bezahlen und so als Personalaufwand in Form eines steuerfreien Zuschusses an Ihre Gattin steuerlich geltend machen. Zum zweiten können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung insgesamt weitere 2.300 als Kosten für die Kinderbetreuung geltend machen. In Summe haben Sie damit jährlich 2.800 von der Steuer abgesetzt und so bei einem Spitzensteuersatz von 50 % eine Steuerersparnis in Höhe von 1.400 pro Kind lukriert.
Im Falle von z.B. vier zu betreuenden Kindern beträgt dieser mögliche Vorteil 5.600 . Ohne den Zuschuss an die Gattin würde sich die Steuerersparnis um 1.000 verringern. Aber Achtung! Die steuerlichen Spielregeln über den Fremdvergleich (Gleichbehandlung Familienzugehöriger mit fremden Dienstnehmern) sind zu beachten!
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