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Klinik- und Spitalsärzte dürfen ab 2010 bis zu 23,44 % und mehr ihrer Poolgelder steuerfrei lukrieren

Klinik- und Spitalsärzte mit Poolgeldbezügen machen häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die Ausgaben pauschal in Höhe von 12% der Einnahmen anzusetzen. Dies macht immer dann Sinn, wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer sind als die 12%-Pauschale. Bis einschließlich 2009 war in diesen Fällen jedoch die Inanspruchnahme des bisherigen Freibetrages für investierte Gewinne ausgeschlossen.

Ab 2010 kann bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,- ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% zusätzlich von dem pauschal ermittelten Gewinn in Abzug gebracht werden. Werden nun zuerst die 12% und vom Rest sodann nochmals 13% abgezogen, so ergeben sich daraus insgesamt 23,44% der Einnahmen, welche so ganz legal jedenfalls steuerfrei bleiben. Neben diesen Pauschalsätzen können - so wie bisher - zusätzlich bestimmte tatsächlich getätigte Ausgaben wie z.B. Ärztekammerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Personalausgaben und auch Steuerberatungskosten in Abzug gebracht werden.

Tipp:
Lassen Sie sich von uns alljährlich einen Günstigkeitsvergleich hinsichtlich der möglichen Gewinnermittlungsarten unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte erstellen. Da nicht beliebig zwischen den einzelnen Varianten hin und her gewechselt werden kann, ist es wichtig dabei insbesondere auch künftige Entwicklungen mit einzubeziehen.

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