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Arbeitnehmerveranlagungen bringen Spitalsärzten bares Geld

Spitalsärzte die neben ihren unselbständigen Einkünften aus dem Dienstverhältnis keine weiteren Einkünfte (z.B. Poolgelder) beziehen, sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Allerdings besteht die Möglichkeit dies freiwillig zu tun. Das macht fast immer Sinn, da bei Spitalsärzten in der Regel beruflich veranlasste Kosten anfallen, die steuerlich abzugsfähig sind. Die im Abzugswege einbehaltene Lohnsteuer ist so naturgemäß höher als die tatsächliche Steuerschuld. Die Folge ist bares Geld vom Finanzamt.

Im Schnitt kommen Klinikärzte bei professionell erstellten Arbeitnehmerveranlagungen pro Jahr auf Gutschriften zwischen rd. 300 € und 500 €. Mitunter beläuft sich der jährliche Geldsegen auf mehrere Tausend Euro. Dafür sind meist teure Fortbildungen mitsamt Reisespesen (Hotel, Flug, Kilometergelder, Tagesdiäten) und Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Miete, Betriebskosten, Einrichtung etc.) verantwortlich. Solche Ausgaben sind bei ausschließlicher beruflicher Veranlassung i.d.R. voll abzugsfähig. Aber auch Aktenkoffer, Computer, Handheld und selbstverständlich Fachliteratur, Büromaterial, Visitenkarten etc. führen bei beruflicher Veranlassung zu Steuergutschriften. Selbst bei Umzugs-kosten, die aus beruflichem Anlass anfallen, zahlt die Finanz über die Steuerersparnis mit. Der Katalog möglicher Abzugsposten ist unerschöpflich. Die Faustregel lautet: „Alles, was beruflich veranlasst ist, mindert die Steuer.“

Zudem gibt es nicht beruflich bedingte Absetzposten. Dazu gehören z.B. Kirchenbeiträge bis zu 100 € und bestimmte Sonderausgaben wie z.B. freiwillige Personenversicherungen und vieles mehr. Auch so genannte außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Begräbniskosten oder Kosten einer Heilbehandlung lassen sich mitunter steuerlich verwerten.

Wir raten daher auch jenen Spitalsärzten, die nicht dazu verpflichtet sind, zu einer professionellen Steuererklärung. Die Rückflüsse aus der Steuergutschrift sind meist um einiges höher als die Steuerberaterkosten. Letztere sind zudem im Jahr der Zahlung selbst wiederum von der Steuer absetzbar.

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