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Selbständiges Pflegepersonal: Neues Gewerbe

Rund um die Pflege hilfsbedürftiger Personen läuft eine aktuelle politische Debatte.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die häusliche Pflege entweder im Rahmen eines Dienstverhältnisses, mit Zwischenschaltung einer Hilfsorganisation (z.B. Caritas) oder in Form einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Laut Gewerbeordnung gibt es nunmehr für die Form der selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit der häuslichen Pflege ein neues Gewerbe – die „Personenbetreuung“. Zugelassen sind sowohl in- als auch von ausländische Personen. Umfasst sind insbesondere haushaltsnahe Tätigkeiten wie Reinigung, Zubereitung von Mahlzeiten, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen sowie die soziale Betreuung, nicht aber die „medizinische“ Betreuung, welche den Krankenpflegeberufen vorbehalten ist.

Die Tätigkeit der „Personenbeteueung“ unterliegt hinsichtlich Sozialversicherung der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung im GSVG. Werden bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, die eine Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung vorsieht.

Steuerlich führt die Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, für die eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt werden muss.

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