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Steuerliche Liebhaberei in der Ordination

Keine Angst, wir raten Ihnen heute nichts Unanständiges. Von Liebhaberei spricht der Finanzminister lediglich, wenn eine vermeintlich unternehmerische Tätigkeit nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet ist. In solchen Fällen wird die Tätigkeit der Privatsphäre zugeordnet und somit für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gesamteinkommens irrelevant. Klassische Beispiele einer Liebhabereibetätigung sind etwa die Vermietung eines Sportflugzeuges, einer Segeljacht, der Betrieb einer Pferdezucht oder eines Rennstalls. Sehr häufig kommt die Liebhaberei im Rahmen der Vermietung und Verpachtung von Immobilien vor.

Auswirkungen der steuerlichen Liebhaberei

Erkennt die Finanz auf Liebhaberei, so dürfen die durch diese Tätigkeit erzielten Verluste nicht mit positiven steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden.


Verluste führen nicht zwangsläufig zur Liebhabereivermutung

Doch lassen Sie sich von der Finanz nicht vorschnell ins Boxhorn jagen. Nur weil Verluste anfallen, heißt das noch lange nicht, dass es sich um einen Liebhabereibetrieb handelt und dessen Verluste für Sie steuerlich nicht verwertbar sind.


Schützenhilfe durch Verwaltungsgerichtshofs-Judikat für Wahlarztpraxen

Vielmehr stellte der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 14.12.2005 klar, dass die Führung einer Ordination als Wahlarzt keine Tätigkeit darstellt, die unter die Liebhabereivermutung fällt. Dem Urteil lag folgender konkreter Sachverhalt zu Grunde: Ein Primararzt beendete seine Tätigkeit im Krankenhaus, legte seine Kassenverträge zurück und führte seine Ordination privat als Wahlarzt weiter. Aus dieser Wahlarztpraxis resultierten Verluste. Das Finanzamt wollte diese Verluste nicht anerkennen. Das vom Arzt angerufene Höchstgericht gab der Beschwerde statt und entschied, dass die Verluste steuerlich anzuerkennen sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der Führung einer Ordination als Wahlarzt keine Tätigkeit, für die von vornherein Liebhaberei anzunehmen ist. Stellt sich bei einer Tätigkeit objektiv erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Erst wenn die Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt nicht eingestellt wird, dann ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren.


Resümee

Mit obigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist klargestellt, dass auch eine verlustbringende Arztpraxis jedenfalls während eines mehrjährigen Anlaufzeitraumes steuerlich anzuerkennen ist. Stellt sich objektiv erst nach einiger Zeit heraus, dass in dieser Ordination niemals Gewinne erwirtschaftet werden, kann sie bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Bis dahin können Verluste aus dem Betrieb einer Wahlarztordination jedenfalls mit anderen steuerpflichtigen positiven Einkünften wie z. B. Pensionseinkünften verrechnet werden und so finanziert als kleines Trostpflaster zumindest einen Teil der Verluste der Finanzminister.


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