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Teure Fehler bei Praxiseinkäufen vermeiden

In welchen Fällen sollten Sie als Arzt Ihre Umsatzsteuer-identifikationsnummer (UID-Nr.=ATU-Nr.) benützen und wann nicht...
Sie kaufen regelmäßig oder auch nur sporadisch Gegenstände (z.B. Ärztebedarf, medizinisch-technische Geräte, einen PKW etc.) in anderen EU-Staaten?

Um teure Fehler zu vermeiden, gilt es 2 Fälle zu unterscheiden:

1) Der Ausnahmefall:

Sie haben

a) neben den umsatzsteuerfreien ärztlichen Honoraren auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt (z.B. für Anwendungsbeobachtungen, Vorträge, gewisse Gutachten etc.) oder

b) im vergangenen Jahr um mehr als 11.000 Euro im EU-Raum eingekauft oder

c) heuer bereits so viel eingekauft, dass Sie nun mit dem aktuellen Kauf in Summe
die 11.000 Euro-Grenze überschreiten. Kaufen Sie beispielsweise einen PKW im Wert von mehr als 11.000 Euro für Ihre Ordination, so ist dies selbstverständlich auch dann der Fall, wenn dies der erste EU-Einkauf des Jahres ist. Hier wird bereits mit diesem ersten Einkauf der maßgebliche Grenzwert überschritten.

Folge: In obigen Fällen hat Österreich das Besteuerungsrecht, d.h. Sie müssen für Einkäufe im EU-Ausland Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abführen.

Tipp: Damit Sie nicht doppelt zum Handkuss kommen und neben der österreichischen nicht auch noch die ausländische Umsatzsteuer tragen müssen, sollten Sie dem EU-Verkäufer unbedingt Ihre UID-Nummer mitteilen. Wenn Sie das tun, erhalten Sie nämlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und bezahlen dem Lieferanten auch nur den Nettopreis. Die Vergabe einer UID-Nummer kann jederzeit beim Finanzamt beantragt werden.


2) Der Regelfall:

Bei Ihnen ist keine der obigen Voraussetzungen a) – c) erfüllt.

Folge: Sie müssen die ausländische Umsatzsteuer bezahlen und haben dafür nichts mit der Erwerbsteuer zu tun.

Tipp: In diesem Fall darf dem Verkäufer die UID-Nummer nicht bekannt gegeben werden. Die Rechnung wird dann mit ausländischer Umsatzsteuer (Deutschland z.B. 19%) ausgestellt und bezahlt.

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