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Wieviel Kunst ist steuerlich absetzbar?

So mancher mag sich schon gewundert haben, warum sich das prächtige Gemälde, das für die Ordination erstanden wurde, steuerlich so gar nicht auswirkt.
Steuerlicher Bumerangeffekt
Für die Finanz ist die Sache sonnenklar: Kunstschätze nutzen sich in der Regel nicht ab, sondern werden oftmals noch mehr Wert. Daher wird eine steuerliche Abschreibung nur bei tatsächlichem Wertverlust, z.B. bei Beschädigung zugelassen. Bei einem späteren Verkauf des Kunstwerkes mit Gewinn kommt es zudem zur Steuerpflicht des Wertzuwachses.

Tipp - Wichtige Faustregel gegen den Bumerangeffekt:
Halten Sie alles, was im Werte steigt, generell so weit wie möglich aus dem Betriebsvermögen heraus.

Bildermiete - die steuerlich lukrative Alternative?
Eine Alternative zum steuerlich problematischen Kauf von Kunstobjekten auf Betriebskosten ist die Bildermiete. Aber Achtung! Die Behörde überprüft sehr genau, ob nicht Indizien für einen verdeckten Kauf vorliegen. Insbesondere bei
sehr hohen Leasingraten wird die Glaubwürdigkeit einer echten Miete in Zweifel gezogen.

Tipp: Die Vereinbarung, die Bilder regelmäßig auszuwechseln, hat bei Angemessen-heit des Entgelts Indizwirkung für eine echte Miete. Für wahrhafte Kunstsammler ist die Bildermiete freilich keine Lösung. Hier wird der private Kauf das Mittel der Wahl sein.

Weniger ist Mehr . . .
Bei „Kunst“ von geringem Wert, kann man in der Regel wohl davon ausgehen, dass es sich nicht um „echte“ Kunstwerke mit nachhaltigem Wert handelt, sondern um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit baldigem Ablaufdatum.

Tipp: Die Grenze bis zu der die Finanz eine Investitionen als geringwertig durchgehen lässt, liegt bei 400 €. Solche Anschaffungen sind wegen ihres geringen Wertes sofort im Zeitpunkt der Anschaffung voll abschreibbar. Dies gilt auch dann, wenn sie der Ordination länger als ein Jahr zur Verfügung stehen.

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