Aktuelles und Tipps
Hier erfahren Sie alles rund um Steuern, Finanzen und das Team Jünger.
    24.02.2022
    Steuerlich vorteilhafte Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung
    Das absolute Highlight war hier zuletzt die Möglichkeit der Auszahlung einer vollkommenen abgabenfreien Corona-Prämie für das Kalenderjahr 2021 bis € 3.000,00 je Assistentin

    Dies war bei Bezahlung bis spätestens Ende Februar 2022 möglich und wurde von einigen Ärztinnen und Ärzten als Instrument der Mitarbeiterbindung in diesen schwierigen Zeiten am Arbeitsmarkt gerne genutzt. Ob das für das Jahr 2022 auch nochmals möglich sein wird, ist heute schwer zu sagen. Allerdings gibt es auch aktuell schon einige weitere steuerfreundliche Goodies:

    Steuerfrei Gewinnbeteiligung

    Die so genannte ökosoziale Steuerreform sieht ab dem Jahr 2022 eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ebenso im Ausmaß von jährlich bis zu 3.000,- Euro pro Arbeitnehmer vor. Die Begünstigung ist an das Vorliegen eines Gewinnes geknüpft und darf gesamthaft den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Auf weitere Details zu dem geplanten Gewinnbeteiligungsmodell darf man noch gespannt sein.

    Steuerfreies Jobticket

    Damit können den Dienstnehmern seit 1.7.2021 zusätzlich zum Gehalt umfassende Wochen, Monats und Jahreskarten zum Verkehr mit den „Öffis“ (Öffiticket) angeboten werden, wenn der Geltungsbereich zumindest entweder den Wohn- oder den Arbeitsort umfasst.  Sogar das neue „Klimaticket“ kann unter diesem Titel spendiert werden, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.

    Gesundheitsfördernde Maßnahmen

    Unter diesem Titel können Dienstnehmern zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zur Gesundheitsförderung und Prävention abgabenfreie Leistungen zugewendet und vom Arbeitgeber steuerwirksam in Ansatz gebracht werden. Die Steuerfreiheit ist dabei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Maßnahmen allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern angeboten werden sowie zielgerichtet (z.B. Erhaltung des Stütz- u. Bewegungsapparates) und wirkungsorientiert (Wirkung muss wissenschaftlich belegt sein, also nicht z.B. Homöopathie) sein. Weiters muss der Arbeitgeber direkt mit dem Gesundheitsdienstleister abrechen und letzterer muss entsprechend qualifiziert sein. Damit sind z.B. übernommene Beiträge für ein Fitnessstudio nicht beitragsfrei wohl aber Zuwendungen für bestimmte Kurse, wenn die Kurse zielgerichtet (z.B. Stärkung der Rückenmuskulatur) und wirkungsorientiert sind sowie von einer entsprechend qualifizierten Person abgehalten werden.

    Kindergartenbeiträge

    Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kinderkrippen bis zu einer Jahresgrenze von 1.000 Euro pro Mitarbeiterkind. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch hier einzuhalten.

    Essensmarken

    Aktuell können den Mitarbeitern pro Arbeitstag Essenmarken im Wert von 8,- Euro zur Konsumation zubereiteter Malzeiten im Restaurant oder auch als Takeaway bzw. 2,- Euro für Lebensmittel zum Mitnehmen ebenso abgabenfrei zusätzlich zum Entgelt gewährt werden.

    Geschenke & Feierlichkeiten

    Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365,- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186,- Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Wegen der Corona-Situation konnten im Jahr 2021 alternativ auch insgesamt 551,- Euro an Sachgeschenken oder Gutscheinen zugewendet werden, insoweit die 365,- Euro mangels Feierlichkeiten (Weihnachtsfeier) ansonsten brach liegen geblieben wären.

    Jausnen ohne Limit

    Zusätzlich zu obigen Grenzwerten gibt es eine generelle Abgabenbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitsnehmern in der Ordination. Diese steuerfreien Mahlzeiten (auch Jause, Obst, Kuchen, Krapfen, Eis etc.), sowie auch Getränke zur Konsumierung am Arbeitsplatz fallen also nicht unter die obige Jahresgrenze von 365 €.

     

    zurück zur Übersicht
Keine Ergebnisse gefunden
    Die erste Adresse für Steuerberatung
    der Tiroler Ärzteschaft
    Kaiserjägerstraße 24
    6020 Innsbruck
    Tel.: +43 512 59 8 59 0
    Fax: +43 512 59 8 59-25