Bei Ordinationsräumlichkeiten im Eigentum der dort praktizierenden Ärztin bzw. des dort praktizierenden Arztes wird der Wertzuwachs des Gebäudeanteiles der Immobilie zum Zeitpunkt der Praxiszurücklegung mit einer Steuer von bis 25 Prozent, in manchen Fällen auch mit 30 Prozent belegt. Dies führt aufgrund der enormen Preissteigerungen im Immobiliensektor in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung. Für Praxiszurücklegungen ab 2024 soll hier nun eine erhebliche Verbesserung eintreten.
Mit dem neuen Investitionsfreibetrag kann für die Anschaffung und Herstellung ungebrauchter abnutzbarer Wirtschaftsgüter ab sofort ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 10 Prozent des Investitionsvolumens geltend gemacht werden. Im Bereich Ökologisierung sind es sogar 15 Prozent.
Bei der Anschaffung von Wohnraum als Geldanlage gibt es steuerlich einiges zu überlegen.
Mit der Neugestaltung des Investitionsfreibetrags kann für die Anschaffung und Herstellung ungebrauchter abnutzbarer Wirtschaftsgüter ab sofort ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe von zehn Prozent des Investitionsvolumens geltend gemacht werden. Im Bereich Ökologisierung sind es sogar 15 Prozent.
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Vorne ist dort, wo die sind, die in blitzschneller Leichtigkeit kleine wie auch große Entscheidungen zuverlässig treffen können.
Für Ärztinnen und Ärzte sind die Erfolgschancen in der Selbständigkeit nach wie vor als sehr gut einzustufen. Mediziner sind gefragter denn je. Hier finden Sie einen roten Faden für die Zeit der tausend Fragen und Entscheidungsschritte auf dem Weg in die Niederlassung.
Konnten einst Veräußerungsgewinne nach Einhaltung einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei lukriert werden, sind nun die Zeiten hoher und steuerfreier Gewinne vorbei. Ein Überblick über die Lage der Kryptowährung.
Das absolute Highlight ist aktuell die Möglichkeit der Auszahlung einer vollkommen abgabenfreien Teuerungsprämie für die Jahre 2022 und 2023. Daneben gibt es einige weitere steuerfreundliche
Goodies, die wir Ihnen hier zusammengestellt haben.
Ausgabe-Nr. Top 500 im Juli/August 2022 in der "ECONOVA"
Im Allgemeinen sind steuerrelevante Belege und Aufzeichnungen verpflichtend sieben Jahre lang aufzubewahren. Der Fristenlauf beginnt in der Regel nach Ablauf des betreffenden Jahres. Davon abweichend gibt es für bestimmte Sachverhalte jedoch auch längere Aufbewahrungspflichten. So sind zum Beispiel Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken sogar bis zu 22 Jahre aufzubewahren.
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Blogbeitrag zum Interview vom 08.03.2022 mit "Softdent" und Herrn Raimund Eller
Praxisübergabe: Gewusst wie!
Coronaprämien und sonstige steuerlich vorteilhafte Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung.
der Tiroler Ärzteschaft